Versuch eines kurzen und einleuchtenden Beweises für die Richtigkeit der Meynung: daß der Käufer sodann erst im Kaufcontrakt enomiter verletzet sey, wenn er für die gekaufte Sache noch mehr als noch einmal so viel bezahlet, als der wahre Werth derselben beträgt Beschluß
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Veröffentlicht in: | Gelehrte Beyträge zu den mecklenburg-schwerinschen Nachrichten |
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
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1765
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