Verordnung wegen der in den Herzogthümern Bremen und Vehrden anzustellenden öffentlichen Baet-Stunden, sambt beygefügter Anweysung, wie es dabey mit Verrichtung des Gebaets und Gottes-Dienstes gehalten werden soll$nAuch vollständig eingerückten Gesängen, Psalmen, Buß-Gebaet und Litanei, so bey jedweder Baet-Stunde zu singen und abzulesen

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Weitere Verfasser: Brauer, Hermann (DruckerIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Bremen zu bekommen bey Hermann Brauer, des Löbl. Gymnas. Buchdrucker 1711
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