Edict Wegen Beerbung Derjenigen Personen
Edikt, das die Angelegenheiten von Erblassern, welche Sozialunterstützung genossen hatten, regelt. Hier sollten die Erben die Hälfte, die Sozialkasse die andere Hälfte erben. Die Regelung ist großzügiger als die vorherige Handhabung.
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
18. Sept. 1726
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