Verordnung Um den Nachtheilen und Stockungen vorzubeugen, welche der Mangel eines Appellations- und Criminal-Gerichtshofes in dem größern Theil des Königlichen Gouvernements zwischen Weser und Rhein hervorbringen kann ; wird hierdurch in Gemäßheit Allerhöchsten Cabinets-Befehls vom 5. Dec. v. J. mit Zustimmung des Herrn Justiz-Ministers von Kircheisen, folgendes verordnet: ... ; Münster den 10. Januar 1814

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Vincke, Ludwig von (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Münster 1814
Schlagworte:
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Beschreibung:[2] Bl.