Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen [et]c. [et]c. Wir haben Uns in dem Lotterie-Edict vom 28sten May d. J. §. 4: über die Ausspielung von Grundstückrn, nähere Bestimmungen vorbehalten. Dem gemäß verordnen Wir folgendes: §. 1. Nur der Eigenthümer eines Grundstücks, welcher die unbeschränkte Befugniß, zur Veräußerung desselben, ... Gegeben Berlin, den 15. August 1810 ; Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Special-Befehl
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
S.l.
1810
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Beschreibung: | [1] Bl. |
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