Eins Erbarn Raths || der Stadt N#[ue]rmberg/ verneute Policey=||ordnung vnd verpot der Hoffart/ vnd was einem || jeden seinem stande nach / von Klaidung || vnd anderm zu tragen geb#[ue]rt/|| vnd zugelassen ist.||

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Bibliographische Detailangaben
Körperschaft: Nürnberg, Rat (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Nürnberg 1583
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Online Zugang:Full Text
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Beschreibung
Beschreibung:Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: M.D.LXXXIII.||[Nürnberg]
Beschreibung:[16] Bl.
Titelholzschn.