Sinn und Zweck der Garantie des hergebrachten Berufsbeamtentums
Mit dem Teilzeit-Beschluss vom 19. 9. 2007 hat das Bundesverfassungsgericht Relevanz und Bedeutung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch unter der Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006 klargestellt und betont. Es er...
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Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2007
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Zusammenfassung: | Mit dem Teilzeit-Beschluss vom 19. 9. 2007 hat das Bundesverfassungsgericht Relevanz und Bedeutung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch unter der Geltung des Art. 33 Abs. 5 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 2006 klargestellt und betont. Es erscheint daher angezeigt, den Grund dafür aufzuzeigen, dass das Grundgesetz die Einrichtung des Berufsbeamtentums institutionell garantiert (1.), wie es sich in der deutschen Geschichte als besondere Ausprägung des Rechtsstaates herausgebildet (2.) und um seiner Funktion willen Eingang in die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland gefunden hat (3.). Denn diese Norm ist angesichts der durch das Föderalismusreformgesetz eingetretenen Veränderung der Gesetzgebungszuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts die maßgebliche Leitschnur für die künftigen Landesbeamtengesetze. (Quelle: Verlag). |
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ISSN: | 0012-1363 |