Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren insbesondere: Beschränkung und Zurückweisung von Tatsachenvortrag

Das ZPO-Reformgesetz v. 27. 7. 2001 hat nach § 513 Abs. 1 ZPO dem Berufungsgericht in erster Linie die Aufgabe zugewiesen, unter grundsätzlicher Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Zugleich sind jedoch nach § 529 ZPO...

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Veröffentlicht in:Arbeit und Recht
1. Verfasser: Lipke, Gert-Albert (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: 2007
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das ZPO-Reformgesetz v. 27. 7. 2001 hat nach § 513 Abs. 1 ZPO dem Berufungsgericht in erster Linie die Aufgabe zugewiesen, unter grundsätzlicher Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Zugleich sind jedoch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift bindet an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen nur insoweit, als nicht konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet oder im Einklang mit den Präklusionsvorschriften vorgetragene neue Tatsachen zu berücksichtigen sind. Damit ist nach dem ZPO-Reformgesetz, das über § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, die Möglichkeit neuen Tatsachenvortrags eröffnet. Das Berufungsgericht stellt sich demnach weiterhin als echte Tatsacheninstanz dar. Da das bisherige Novenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren unverändert beibehalten wurde, ist es zu einer Beschränkung auf eine reine Rechtskontrolle in der 2. Instanz nicht gekommen, wenngleich derartige Bestrebungen im Gesetzgebungsverfahren angestellt wurden. So zeigt die Neufassung der §§ 67, 69 ArbG G, dass hier bewusst in der ZPO beseitigte Regelungen im Arbeitsgerichtsprozess ausdrücklich beibehalten werden sollten. (Quelle:Verlag)
Beschreibung:Zsfassung in engl. Sprache u.d.T.: Appeals in Labour Court Actions (AuR 1/2007, p. 63)
ISSN:0003-7648