Zur Zustimmungsbedürftigkeit bundesrechtlicher Staatshaftungsregelungen
Nach der kompetenzverfassungsrechtlichen Lehre, die das Bundesverfassungsgericht den gesetzgebenden Bundesorganen 1982 mit der Kassation des Staatshaftungsgesetzes erteilt hatte, nutzte der Bund die Verfassungsreform von 1994 dazu, in Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Staat...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die öffentliche Verwaltung |
---|---|
1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2005
|
Schlagworte: | |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Nach der kompetenzverfassungsrechtlichen Lehre, die das Bundesverfassungsgericht den gesetzgebenden Bundesorganen 1982 mit der Kassation des Staatshaftungsgesetzes erteilt hatte, nutzte der Bund die Verfassungsreform von 1994 dazu, in Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Staatshaftungsrecht zu installieren. Diese Einreihung in den Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung und der Zustimmungsvorbehalt des Art. 74 Abs. 2 GG stellen den Bundesgesetzgeber seither bei jeder auch nur sektoralen Regelung der Staatshaftung - sei es des Bundes oder der Länder - vor neuartige Probleme. Der Beitrag geht der Frage nach, ob haftungsrechtliche Einzelvorschriften tatsächlich unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG fallen, so dass ein ansonsten zustimmungsfreies Gesetz zustimmungsbedürftig wird. (Quelle: Verlag) |
---|---|
ISSN: | 0029-859X |