Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß zuvor ... Da in dem Circular-Rescript vom 10. May c. wegen des Vermögens ausgetretener Unterthanen, unter andern festgestzet worden, daß, wenn ein Kantonist den Abschied erhalten hat ... einem solchen Cantonisten gegen den wider ihn anzustellenden Confiscations-Prozeß, der erhaltene Abschied nicht zu statten komme ... [Gegeben Berlin, den 25. Juli 1791]

Verordnung, betreffend die Konfiskationsprozesse gegen Kantonisten, die das Land verlassen wollen

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaften: Preußen Kammergericht (AdressatIn), Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (DruckerIn)
Weitere Verfasser: Friedrich Wilhelm II. (VerfasserIn), Blumenthal, ... v. (BerichterstatterIn), Schulenburg, ... v. (BerichterstatterIn), Dörnberg, ... v. (BerichterstatterIn), Reck, ... v. (BerichterstatterIn), Woellner, ... v. (BerichterstatterIn), Voß, ... v. (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Berlin G. J. Decker 1791
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Beschreibung
Zusammenfassung:Verordnung, betreffend die Konfiskationsprozesse gegen Kantonisten, die das Land verlassen wollen
Beschreibung:Titel ist Textanfang
Datierung am Schluss
Nur die rechte Hälfte Einblattdrucks ist bedruckt
Die Verordnung bezieht sich auf VD18 11891599
Veröffentlichungsangabe ermittelt nach Archiv der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (Exemplar der SBB-PK unter der Signatur An 8630-9 Bestandteil dieses Archivs) - Erscheinungsjahr nach Datierung der Verordnung
Beschreibung:1 Bogen
Format: ca. 36 x 41 cm. - Satzspiegel: 25,7 x 15,5 cm