Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß zuvor ...Durch das Edikt vom 11ten July 1775 ist allgemein verordnet, daß jedermann, ohne Unterschied des Ranges oder Gewerbes, in Städten oder Dörfern, und überhaupt in der Nähe von Gebäuden, sich des Schießens bey Vermeidung der gesetzmäßigen Strafe enthalten soll ... [Gegeben Berlin, den 31ten März 1790]
Verordnung, das Erschießen unangeleinter Hunde betreffend
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
G. J. Decker
1790
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