Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm ... Unsern gnädigen Gruß zuvor ...Durch das Edikt vom 11ten July 1775 ist allgemein verordnet, daß jedermann, ohne Unterschied des Ranges oder Gewerbes, in Städten oder Dörfern, und überhaupt in der Nähe von Gebäuden, sich des Schießens bey Vermeidung der gesetzmäßigen Strafe enthalten soll ... [Gegeben Berlin, den 31ten März 1790]

Verordnung, das Erschießen unangeleinter Hunde betreffend

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Körperschaften: Preußen Kammergericht (AdressatIn), Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (DruckerIn)
Weitere Verfasser: Friedrich Wilhelm II. (VerfasserIn), Blumenthal, ... v. (BerichterstatterIn), Carmer, ... v. (BerichterstatterIn), Heinitz, ... v. (BerichterstatterIn), Mauschwitz, ... v. (BerichterstatterIn), Voß, ... v. (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Berlin G. J. Decker 1790
Schlagworte:
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Verordnung, das Erschießen unangeleinter Hunde betreffend
Beschreibung:Titel ist Textanfang
Datierung am Schluss
Nur die rechte Hälfte des Einblattdrucks ist bedruckt
Veröffentlichungsangabe ermittelt nach Archiv der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (Exemplar der SBB-PK unter der Signatur An 8630-9 Bestandteil dieses Archivs) - Erscheinungsjahr nach Datierung der Verordnung
Circulare an sämmtliche Regierungen und Krieges- und Domainen-Cammern wegen des Todtschiessens ungeknüttelter Hunde
Beschreibung:1 Bogen
Format: ca. 35,5 x 44 cm. - Satzspiegel: 29,7 x 15,5 cm