Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (in der Fassung des Gesetzes vom 20. Mai 1898)
Aus dem Vorwort: Der Zweck der nachstehenden Arbeit ist es, die Bestimmungen des formellen Reichsgrundbuchrechts in gedrängter, aber hinsichtlich der Grundzüge desselben erschöpfender Weise unter Verwertung des bislang in Praxis und Theorie vorliegenden Materials zu erläutern. Die Erörterungen sind...
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Sprache: | ger |
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Hamburg
C. Boysen
1901
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Zusammenfassung: | Aus dem Vorwort: Der Zweck der nachstehenden Arbeit ist es, die Bestimmungen des formellen Reichsgrundbuchrechts in gedrängter, aber hinsichtlich der Grundzüge desselben erschöpfender Weise unter Verwertung des bislang in Praxis und Theorie vorliegenden Materials zu erläutern. Die Erörterungen sind derartig gehalten, daß sie sich nicht nur an den Juristen, sondern auch an den Grundstücks- und Hypothekenmakler, sowie an den im Immobiliarverkehr erfahrenen, gebildeten Laien wenden. Das Hamburgische Partikularrecht ist kurz berücksichtigt. |
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Beschreibung: | X, 239 S |