Verordnung, wodurch die Königlichen Münzstätten berechtigt werden, Dukaten nach dem vorgeschriebenen Münzfuß auszuprägen; und worin den Königlichen Cassenbedienten vorgeschrieben wird, wie sie diese Dukaten in den Landesherrlichen Cassen annehmen sollen Gegeben zu Berlin, den 7 ten May 1787
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
Gedruckt bey George Jacob Decker
1787
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Beschreibung: | Gesetzgeber am Ende der Verordnung genannt Die Rückseite des Titelblatts ist unbedruckt Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: Gedruckt bey George Jacob Decker, Königl. Hofbuchdrucker. - Erscheinungsjahr nach Datierung der Verordnung angegeben |
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Beschreibung: | 4 ungezählte Seiten 2° |