Wehrbeitragsgesetz kurzer Führer unter Berücksichtigung der hamburgischen Verhältnisse
Aus dem Vorwort: Die nachstehende kurze Darstellung der wesentlichen Bestimmungen des Wehrbeitragsgesetzes, bei denen die hamburgischen Verhältnisse besondere Berücksichtigung fanden, sol die beitragspflichtigen Kreise in Hamburg vom Standpunkt der Praxis aus mit den wichtigsten Bestimmungen dieses...
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Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Hamburg
Boysen
1914
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Zusammenfassung: | Aus dem Vorwort: Die nachstehende kurze Darstellung der wesentlichen Bestimmungen des Wehrbeitragsgesetzes, bei denen die hamburgischen Verhältnisse besondere Berücksichtigung fanden, sol die beitragspflichtigen Kreise in Hamburg vom Standpunkt der Praxis aus mit den wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut machen. Der durch Gesetz vom 3. Juli 1913 angeordnete einmalige außerordentliche Wehrbeitrag dient zur Deckung der durch die Heeresverstärkung erforderten einmaligen Aufwendungen. |
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Beschreibung: | 46 S 8° |