Arbeits- und sozialrechtliche Ansprüche behinderter Menschen auf Qualifizierung
Das Behindertenrecht ist zum 01.07.2001 im SGB IX neu geregelt worden. § 81 Abs. 4 SGB IX enthält u.a. das Recht auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung sowie auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zu...
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Veröffentlicht in: | Arbeit und Recht |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2003
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Zusammenfassung: | Das Behindertenrecht ist zum 01.07.2001 im SGB IX neu geregelt worden. § 81 Abs. 4 SGB IX enthält u.a. das Recht auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung sowie auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung des beruflichen Fortkommens Behinderter. § 84 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, frühzeitig die Schwerbehindertenvertretungen und den BP/PR einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt weren können. Bei gesundheitlicher Gefährdung des Arbeitsverhältnisses sind nach § 84 Abs. 2 SGB IX Schwerbehindertenvertetung, BR, die gemeinsame Servicestelle der Rehabilitationsträger und das Integrationsamt einzuschalten. Eine Kündigung darf nur letztes Mittel sein. Neu eingeführt wurde die sog. betriebliche Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB IX). In diese sollen Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen aufgenommen werden. Dies betrifft insbes. die betriebliche Personalplanung incl. Qualifizierung der Beschäftigten. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rehabilitationstrger Arbeitsamt, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Jugendhilfe umfassen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen. Eine Förderung der Qualifizierung Schwerbehinderter durch Geldleistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist möglich. Diese Leistungen, erbracht durch das Integrationsamt, sind nachrangig gegnüber denen anderer Rehabilitationsträger. (Quelle: Verlag) |
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Beschreibung: | Zsfassung in engl. Sprache u.d.T.:Rights of handicapped people on qualification in labour and social law In: Arbeit und Recht |
ISSN: | 0003-7648 |