Herzoglich-Mecklenburgische Constitution, wodurch der Wahn und Vorwurf, der Ehrloß- oder Anrüchtigkeit der Gerichts- Stadt- und Stöcken-Knechte, Profosse, Bettel-Voigte, Schliesser, Pförtner und dergleichen, aufgehoben und verboten wird De dato Schwerin, den 18ten August. 1753.

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Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Christian Ludwig II. (VerfasserIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Erscheinungsort nicht ermittelbar Verlag nicht ermittelbar 1753
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Beschreibung
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