Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Art. 57 Absatz 1 EWGV) ; Verz. auf d. Stand vom 1. 1. 1986 ; vom Rat erlassene Richtlinien u. d. Rat vorliegende Vorschläge

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Gemeinschaften Bulletin der Europäischen Gemeinschaften
Körperschaft: Europäische Gemeinschaften Rat (BerichterstatterIn)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: 1986
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