Edict, 1.) Daß niemand mit Vorbeygehung derer ersten Instantzien Seiner Königl. Majestät allerhöchste Persohn immediate mit Klagen behelligen solle weil Se. Königl. Majestät nicht wollen, daß die rechtshängige Sachen durch immediat Verordnungen von ihren ordentlichen Instantzien, und von dem Wege Rechtens, abgezogen, oder darauf wieder die Rechte und Ordnungen reflectiret werden solle. 2.) Daß derjenige, welcher sich ohne Grund, wieder die Justitz-Collegia, und den Geheimten Estats-Rath, beschweret, mit Geld, oder dem Befinden nach, nebst dem Schrifft-Steller, mit Vestungs-Arbeit bestraffet, dahingegen, wann die Justitz-Collegia, schuld haben, der Referente oder Decernente die Geld-Straffe, nebst den Kosten, erlegen, und cassiret werden solle. 3.) Daß auch ferner keine Commissiones, als wann zuvor 1200. Thlr. zur Recruten-Casse erleget worden, in Rechtshängigen Sachen verstattet, niemahls aber Commissarii aus anderen Provintzien, auch keine andere, als die zur Justitz geschworen, und die Rechte verstehen, dazu genommen werden sollen. De Dato Berlin, den 10. Februar. 1738

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
1. Verfasser: Friedrich Wilhelm I. (VerfasserIn)
Weitere Verfasser: Cocceji, Samuel von (MitwirkendeR), Viebahn, Franz Moritz von (MitwirkendeR), Broich, Balthasar Konrad vom und zum (MitwirkendeR), Spiegel, Johann Friedrich (MitwirkendeR)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Stettin gedruckt bey Joh. Frid. Spiegeln, Königl. Preuß. Pomm. Regierungs-Buchdr. den 10. Februar 1738
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Beschreibung
Beschreibung:Umlaute in der Vorlage mit übergestelltem "e". - Verfasser der Textunterschrift entnommen
Die Rückseite der Titelseite ist unbedruckt
Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: "Stettin, gedruckt bey Joh. Frid. Spiegeln, Königl. Preuß. Pom[m]. Regierungs-Buchdr.". - Erscheinungsjahr nach der Datierung im Titelzusatz angegeben.
Beschreibung:8 ungezählte Seiten