Wir Friderich von Gottes Gnaden/ König in Preussen/ Marggraff zu Brandenburg/ des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer/ und Chur-Fürst ... Entbieten allen unsern Prælaten Grafen/ Herren ... Unsern allergnädigsten Gruß/ und erachten es ohne Unser besondern Vorstellung gnugsam bekannt zu seyn/ wie daß durch ... Forstsetzung der Hohen Alliirten Waffen wider den Feind Teutscher Nation es dahin gedien ... von dem Teutschen Boden guten Theils wieder abgetrieben ... die Nothwendigkeit des Verfolgs und Fortsetzung der Victorieusen Waffen/ bis zum Erfolg eines redlichen beständigen Friedens ermessen werden. Wie aber solches ohne considerabele und grosse Kosten/ so darzu erfordert werden/ keines Weges geschehen mag ... [Ob Uns nun wohl zu dem Ende verschiedene Mittel in unterthänigsten Fürschlag gebracht: So haben wir doch unter allen keines dem Zustand Unserer Unterthanen proportionirter als das Subsidium extraordinarium einer Kopff-Steuer oder Kopff-Schosses ...]
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin?
Verlag nicht ermittelbar
1710
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Beschreibung: | Am Schluss: So geschehen und gegeben zu Charlottenburg/ den 19ten Septembr. Anno 1710. Friderich. L.S. J. M. F. v. Blaspiel Titel ist Textanfang Erscheinungsjahr nach der Datierung der Verordnung Nicht identisch mit VD18 11662549: dort lautet die dritte Zeile "König in Preussen/ Marggraf zu Branden-", hier "König in Preussen/ Marggraf zu"; anderer Fingerprint etc Im Corpus Constitutionum Marchicarum Theil 4, Abt. 5, Cap. 1, Nr. XVIII. unter dem Titel: Edict, eine General-Kopff-Steuer aufzubringen, zu der Wiederherstellung des Friedens Signaturformel: A10 (5 ineinandergesteckte Bögen) |
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Beschreibung: | [19] Seiten 2° |