Von GOttes Gnaden Wir Peter, Groß-Fürst aller Reussen, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Hollstein [...] Thun kund hiemit: Demnach in Ansehung der hie und da leider sich wieder äussernden Vieh-Seuche, und zu Verhütung des daher zu besorgenden Abganges am Vieh in unsern hiesigen Landen, die nöhtige Obsicht billig darauf zu nehmen ist, daß der zuzuziehende Anwachs nicht vermindert werde, sondern so viel möglich erhalten bleibe
Verordnung, daß zur Erhaltung des Viehbestandes das Schlachten von Kuhkälbern bis auf weiteres verboten sein soll
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Kiel
1755
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Zusammenfassung: | Verordnung, daß zur Erhaltung des Viehbestandes das Schlachten von Kuhkälbern bis auf weiteres verboten sein soll |
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Beschreibung: | Umlaute in der Vorlage mit übergestelltem "e" Kopftitel Vorlageform der Veröffentlichungsangabe: Gegeben auf dem Schlosse zu Kiel den 28 Febr.. 1754. - Kein Erscheinungsvermerk, stattdessen Ort und Jahr der Datierung. |
Beschreibung: | 1 Blatt |