Zulassung einer Krypta in einer Kirche im Industriegebiet. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2011 (3 S 465/11)

Einem Industriegebiet ist als Hauptzweck nach § 9 Abs. 1 BauNVO die Unterbringung erheblich belästigender und erheblich störender Betriebe vorbehalten. Angesichts dieses Gebietscharakters können die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten nur dann ohne weiteres gebietsverträglich sein, wenn...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2015
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Beschreibung
Zusammenfassung:Einem Industriegebiet ist als Hauptzweck nach § 9 Abs. 1 BauNVO die Unterbringung erheblich belästigender und erheblich störender Betriebe vorbehalten. Angesichts dieses Gebietscharakters können die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Nutzungsarten nur dann ohne weiteres gebietsverträglich sein, wenn sie nicht störempfindlich sind und mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können. Diese Voraussetzungen erfüllt eine Kirche mit Krypta bei typisierender Betrachtung nicht. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB setzt jedenfalls voraus, dass das Vorhaben Grundzüge der Planung nicht berührt. Zu den Gründen des Wohls der Allgemeinheit, die eine Befreiung rechtfertigen, gehören auch die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange einer privatrechtlich organisierten Kirchgemeinde, wenn diese eine nicht unbedeutende Zahl von Mitgliedern hat. Derartige Gemeinwohlgründe erfordern eine Befreiung, wenn es zur Wahrnehmung des Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben mit Hilfe der Befreiung an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; maßgebend sind nicht (wie bei der Gebietsverträglichkeit) abstrakt-typisierende Aspekte, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier verneint für Kirche mit Krypta).
ISSN:0340-8760