Klage auf Unterlassung der Bezeichnung "christlich". VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2010 (1S610/10)
Für eine gegen ein römisch-katholisches Bistum gerichtete Klage mit dem Ziel, der katholischen Kirche zu untersagen, sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis. Ein auf die Wahrnehmung eines postmortalen Persönli...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2014
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Zusammenfassung: | Für eine gegen ein römisch-katholisches Bistum gerichtete Klage mit dem Ziel, der katholischen Kirche zu untersagen, sich christlich zu nennen, ist zwar der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch scheitert das Begehren an der fehlenden Klagebefugnis. Ein auf die Wahrnehmung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts Jesu von Nazareth gestützter Abwehranspruch besteht nicht. Der bloße Hinweis auf eine mögliche Zugehörigkeit eines Richters zu einer Religionsgemeinschaft kann für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Vielmehr müssen zusätzliche Umstände in der Person dieses Richters hinzukommen, die geeignet sind, Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. |
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ISSN: | 0340-8760 |