Grundsätze der finanziellen Förderung von Religionsgemeinschaften. Urteil vom 24.4.2012 (47/11)
Leitsatz: Das Land Brandenburg hat sich in seiner Verfassung zur positiven Religionspflege bekannt und das Religionsverfassungsrecht des Bundes übernommen. Die Gebote religiös-weltanschaulicher Neutralität und der Parität von Religionsgemeinschaften sind Bestandteile der Verfassung des Landes Brande...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2016
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Zusammenfassung: | Leitsatz: Das Land Brandenburg hat sich in seiner Verfassung zur positiven Religionspflege bekannt und das Religionsverfassungsrecht des Bundes übernommen. Die Gebote religiös-weltanschaulicher Neutralität und der Parität von Religionsgemeinschaften sind Bestandteile der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf christliche Glaubensgemeinschaft beschränkt. Die religionsverfassungsrechtlichen Grundsätze lassen die finanzielle Förderung von Religions- und Glaubensgemeinschaften zu. Sie führen bei der Förderung einer Religionsgemeinschaft zu einem derivativen Teilhabrecht einer konkurrierenden Glaubensgemeinschaft. Der Staat ist berechtigt, vom Haushaltsgesetzgeber für Religionsgemeischaften zur Verfügung gestellte Mittel unter den Gemeinschaften zu verteilen. Die finanzielle Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften findet in dem jeweiligen Gesetz über die Feststellung des Haushaltplans des Landes Brandenburg eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das Gebot strikter Gleichbehandlung gilt bei finanziellen Förderungen nicht zwischen einer Religionsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem privatrechtlichen Verein. Bei der Verteilung von Fördermitteln zwischen einer öffentlich-rechtlich und einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft kann nach deren Größe, Bedeutung und Verbreitungsgrad differenziert werden. Auch bei rechtlicher Verschiedenheit der Vorraussetzungen der Mitgliedschaften muss auf die Einbeziehung dieser Kriterien nicht gänzlich verzichtet werden. |
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ISSN: | 0340-8760 |