Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts. Urteil vom 3.4.2012 (1 S 241/11)

Leitsatz: Eine auf Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts gerichtete Klage ist nicht deshalb begründet, weil sich ein Anwohner durch das Glockengeläut in seiner Religionsfreiheit verletzt sieht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Württemberg-Baden Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2016
Schlagworte:
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Eine auf Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts gerichtete Klage ist nicht deshalb begründet, weil sich ein Anwohner durch das Glockengeläut in seiner Religionsfreiheit verletzt sieht.
ISSN:0340-8760