Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Urteil vom 26.1.2012 (1 K 144/11.MZ)
Leitsatz: Die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Bundesland hat keine Präjudiz- oder Bindungswirkung für eine Zweitverleihung in einem anderen Bundesland. Ungeschriebene Tatsbestandsmerkmale für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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1. Verfasser: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2016
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Zusammenfassung: | Leitsatz: Die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Bundesland hat keine Präjudiz- oder Bindungswirkung für eine Zweitverleihung in einem anderen Bundesland. Ungeschriebene Tatsbestandsmerkmale für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Rechtstreue und die Gewähr, dass das zukünftige Verhalten nicht die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebene Verfassungsprinzipien gefährdet. Ein "gemeinwohldienliches Hineinwirken in die Gesellschaft" oder eine "Gemeinwohlerwartung" können hingegen nicht verlangt werden. In Rheinland-Pfalz erfüllt die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas die Voraussetzugen für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
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ISSN: | 0340-8760 |