Sperrzeit nach Kündigung wegen Kirchenaustritts. Urteil vom 26.05.2011 (S 35 AL 203/08)

Leitsatz: Tritt ein Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung (hier: diözesaner Caritasverband) aufgrund der inneren Abkehr von der Kirche aus der Kirche aus, stellt dies kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III dar

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
1. Verfasser: SG München (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2015
Schlagworte:
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Tritt ein Arbeitnehmer einer kirchlichen Einrichtung (hier: diözesaner Caritasverband) aufgrund der inneren Abkehr von der Kirche aus der Kirche aus, stellt dies kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III dar
ISSN:0340-8760