Anerkennung und Förderung jüdischer Gemeinden. Beschluss vom 10.02.2012 - 6 B 10003/10

Leitsatz: Die in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV als Kriterium für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts genannte Verfassung ist im Sinne einer Gesamteinschätzung des tatsächlichen Zustands zu verstehen. Dabei sind ihre Finanzausstattung, ihr...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Rheinland-Pfalz Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2014
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Die in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV als Kriterium für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts genannte Verfassung ist im Sinne einer Gesamteinschätzung des tatsächlichen Zustands zu verstehen. Dabei sind ihre Finanzausstattung, ihre Bestandszeit sowie die Intensität des religiösen Lebens hilfreiche, nicht schematisch anzuwendende Indizien.
ISSN:0340-8760