Wissenschaftsfreiheit des Theologieprofessors und Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

Leitsätze: 1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist Art. 5 Abs...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Deutschland Bundesverfassungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2012
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: 1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist Art. 5 Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab. 2. Das Grundgesetz erlaubt, die Errichtung theologischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen im Rahmen von Recht und Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand des Unterrichts ist. 3. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft und an dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen. 4. Zum Recht der Hochschullehrer auf Teilhabe an der akademischen Ausbildung
ISSN:0340-8760