Zeitschlagen einer Kirchturmuhr, Urteil vom 25.11.2004 - 7 E 1173/02
Leitsätze: Auch liturgisches Glockenläuten ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Das Schlagwerk der Turmuhr ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Damit ist der betreiber verpflichtet, das Glockengeläut so zu betreiben, dass...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2009
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Zusammenfassung: | Leitsätze: Auch liturgisches Glockenläuten ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Das Schlagwerk der Turmuhr ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Damit ist der betreiber verpflichtet, das Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zeitschlagen einer Kirchturmuhr hat in der Regel keine konkrete sakrale Bedeutung mehr, sondern stellt lediglich eine Tradition dar, die als Rechtfertigung für eine Lärmbelästigung nicht ausreicht. |
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ISSN: | 0340-8760 |