Zeitschlagen einer Kirchturmuhr, Urteil vom 25.11.2004 - 7 E 1173/02

Leitsätze: Auch liturgisches Glockenläuten ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Das Schlagwerk der Turmuhr ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Damit ist der betreiber verpflichtet, das Glockengeläut so zu betreiben, dass...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Hessen Verwaltungsgericht Kassel (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2009
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Auch liturgisches Glockenläuten ist von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit. Das Schlagwerk der Turmuhr ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Damit ist der betreiber verpflichtet, das Glockengeläut so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zeitschlagen einer Kirchturmuhr hat in der Regel keine konkrete sakrale Bedeutung mehr, sondern stellt lediglich eine Tradition dar, die als Rechtfertigung für eine Lärmbelästigung nicht ausreicht.
ISSN:0340-8760