Öffentlicher Zuschuss für kirchlichen Kindergarten und innerkirchlicher Gesamtausgleich, Urteil vom 18.10.1988 - 8 A 1037/86

Leitsatz: Voraussetzung für eine angemessene Erhöhung des Landeszuschusses zu den Betriebskosten eines Kindergartens ist es, dass der Träger gegenüber der Bewilligungsbehörde den Nachweis führt, dass er die Regeleigenleistung vom 36. von Hundert der Betriebskosten des Kindergartens nicht tragen und...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1993
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Voraussetzung für eine angemessene Erhöhung des Landeszuschusses zu den Betriebskosten eines Kindergartens ist es, dass der Träger gegenüber der Bewilligungsbehörde den Nachweis führt, dass er die Regeleigenleistung vom 36. von Hundert der Betriebskosten des Kindergartens nicht tragen und er sich die Mittel auch nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann. Die Entscheidung, ob und inwieweit erhöhte Landeszuschüsse sodann gewährt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landesjugendamtes. Die Verweisung auf die Möglichkeit eines kircheninternen (inner- und übersynodalen) Finanzausgleichs verstößt nicht gegen die durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV garantierte Kirchen- und Kirchensteuerautonomie. Lediglich eine konturenlose Zurechnung von Finanzmitteln der hinter einer Kirchengemeinde stehenden Kirche als Institution und ein genereller Ausschluss von Kirchengemeinden bei der Bewilligung erhöhter Landeszuschüsse stehen nicht mit dem übergeordneten Recht in Einklang.
ISSN:0340-8760