Ausnahmegenehmigung für Schächten, Beschluss vom 11.02.2003 - 4 K 515/03

Leitsätze: Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Töten eines warmblütigen Tieres (Schächten) einer Religionsgemeinschaft als solcher erteilt werden kann. Zur Frage des Umfangs der Darlegungslast für das Vorhandensein einer Religionsgemeinschaft und zwing...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Hessen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2007
Schlagworte:
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Töten eines warmblütigen Tieres (Schächten) einer Religionsgemeinschaft als solcher erteilt werden kann. Zur Frage des Umfangs der Darlegungslast für das Vorhandensein einer Religionsgemeinschaft und zwingender religiöser Vorschriften über das Schächten.
ISSN:0340-8760