Ausnahmegenehmigung für Schächten, Beschluss vom 11.02.2003 - 4 K 515/03
Leitsätze: Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Töten eines warmblütigen Tieres (Schächten) einer Religionsgemeinschaft als solcher erteilt werden kann. Zur Frage des Umfangs der Darlegungslast für das Vorhandensein einer Religionsgemeinschaft und zwing...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2007
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Zusammenfassung: | Leitsätze: Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Töten eines warmblütigen Tieres (Schächten) einer Religionsgemeinschaft als solcher erteilt werden kann. Zur Frage des Umfangs der Darlegungslast für das Vorhandensein einer Religionsgemeinschaft und zwingender religiöser Vorschriften über das Schächten. |
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ISSN: | 0340-8760 |