Streichung des Buß- und Bettages als allgemeiner Feiertag in Berlin, Beschluss vom 22.08.1995 - VerfGH 1/95

Leitsatz: 1. Die in Art. 20 Abs. 1 VvB verbürgte Freiheit der Religionsausübung gewährt dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich in religiöser Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. 2. Art. 20 Abs. 1 VvB gebietet es dem Ges...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Berlin Verfassungsgerichtshof (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1998
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: 1. Die in Art. 20 Abs. 1 VvB verbürgte Freiheit der Religionsausübung gewährt dem Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freien Rechtsraum, in dem er sich in religiöser Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. 2. Art. 20 Abs. 1 VvB gebietet es dem Gesetzgeber nicht, generell kirchliche Feiertage als allgemeine Feiertage anzuerkennen oder zu erhalten. 3. Art. 22 Abs. 1 VvB gewährleistet keinen festen Bestand an gesetzlichen Feiertagen.
ISSN:0340-8760