Refinanzierung von Planstellen an kirchlichen Ersatzschulen, Urteil 19.07.1991 - 19 A 2529/89

Leitsatz: Das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber ist demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 EFG nur dann vergleichbar, wenn die Vorraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG erfüllt sind. Die für die Einstellung oder Übernahme in...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1996
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber ist demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 EFG nur dann vergleichbar, wenn die Vorraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG erfüllt sind. Die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltenden Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO. NW ist im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG eine allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift, die nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruht.
ISSN:0340-8760