Refinanzierung von Planstellen an kirchlichen Ersatzschulen, Urteil 19.07.1991 - 19 A 2529/89
Leitsatz: Das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber ist demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 EFG nur dann vergleichbar, wenn die Vorraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG erfüllt sind. Die für die Einstellung oder Übernahme in...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
1996
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Zusammenfassung: | Leitsatz: Das Anstellungsverhältnis der an Ersatzschulen beschäftigten Planstelleninhaber ist demjenigen eines Beamten auf Lebenszeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 EFG nur dann vergleichbar, wenn die Vorraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG erfüllt sind. Die für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltenden Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO. NW ist im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EFG eine allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift, die nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruht. |
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ISSN: | 0340-8760 |