Nachversicherung eines katholischen Geistlichen für Ausbildungszeiten, Urteil vom 07.11.1991 - S 4 An 159/90

Leitsatz: Ein aus dem Dienst ausgeschiedener katholischer Geistlicher ist für Ausbildungszeiten vor der Diakonatsweihe (hier: Pfarrpraktikum und Besuch des Ordinandenseminars) nicht nachzuversichern.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
1. Verfasser: SG Dortmund (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1996
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Ein aus dem Dienst ausgeschiedener katholischer Geistlicher ist für Ausbildungszeiten vor der Diakonatsweihe (hier: Pfarrpraktikum und Besuch des Ordinandenseminars) nicht nachzuversichern.
ISSN:0340-8760