Sperrzeit nach Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses, Urteil vom 10.05.1989 - S 12 Ar 187/86

Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
1. Verfasser: SG Münster (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1994
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 119 AFG keine Sperrzeit ein, da die Erzieherin mit der Eheschließung nur ihre durch die Verfassung (Art. 1, 4, 6 GG) geschützten Rechte verwirklicht.
ISSN:0340-8760