Sperrzeit nach Kündigung eines kirchlichen Arbeitsverhältnisses, Urteil vom 10.05.1989 - S 12 Ar 187/86
Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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1. Verfasser: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
1994
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Zusammenfassung: | Leitsatz: Wird eine bei einer katholischen Pfarrgemeinde angestellte katholische Erzieherin, die einen geschiedenen, katholisch-kirchlich verheirateten Mann heiratet, aus diesem Grunde wegen Verletzung fundamentaler kirchlicher Grundsätze arbeitslos, so tritt wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 119 AFG keine Sperrzeit ein, da die Erzieherin mit der Eheschließung nur ihre durch die Verfassung (Art. 1, 4, 6 GG) geschützten Rechte verwirklicht. |
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ISSN: | 0340-8760 |