Aufnahme bekenntnisfremder Schüler in eine Bekenntnisschule, Beschluss vom 03.01.1989 - 19 B 2262/88

Leitsätze: Aus Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung kann sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers in eine Bekenntnisschule ergeben, wenn dessen Eltern ausdrücklich erklärt haben, das Kind solle nach den Grundsätzen der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1994
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Aus Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung kann sich ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme eines bekenntnisfremden Schülers in eine Bekenntnisschule ergeben, wenn dessen Eltern ausdrücklich erklärt haben, das Kind solle nach den Grundsätzen der für diese Schule maßgebenden Konfession erzogen werden und auch an deren Religionsunterricht teilnehmen. Soweit und solange Aufnahmeansprüche bekenntnisfremder Schüler auf Art. 4 Abs. 1 GG beruhen, bedarf es zu einer Einschränkung besondere Gründe, die gleiches oder zumindest ähnliches Gewicht aufweisen wie diejenigen, aus denen eine Zuerkennung von Aufnahmeansprüchen abgeleitet wird.
ISSN:0340-8760