Straßenbaubeitrag für Kirchengebäude, Urteil vom 25.05.1992 - 2 A 1646/90

Leitsätze: Bei der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag ist ein Kirchengebäude, das nur eine Ebene ohne Zwischendecken aufweist, ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe als eingeschossig einzustufen, wenn nach der zugrundeliegenden Satzung auf Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 5 BauO.NW abzustellen...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 1997
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Bei der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag ist ein Kirchengebäude, das nur eine Ebene ohne Zwischendecken aufweist, ohne Rücksicht auf die Gebäudehöhe als eingeschossig einzustufen, wenn nach der zugrundeliegenden Satzung auf Vollgeschosse im Sinne von § 2 Abs. 5 BauO.NW abzustellen ist. In diesem Fall ist die Satzungsvorschrift, wonach dann, wenn eine Geschosszahl wegen der Besonderheit einer baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet werden, nicht anwendbar.
ISSN:0340-8760