Religiöse Symbole und Unterrichtsinhalte in nordrhein-westfälische Gemeinschaftsschulen, Beschluss vom 15.09.1993 - 19 B 1933, 1934/93
Leitsatz: Das Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen bietet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Entfernung aller religiösen Symbole aus dem Gebäude einer öffentlichen Gemeinschaftsschule und das Begehren, dass dort der Unterricht frei von religiösen Inhalten, Festen und Feiern und religi...
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
1997
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Zusammenfassung: | Leitsatz: Das Schulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen bietet keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Entfernung aller religiösen Symbole aus dem Gebäude einer öffentlichen Gemeinschaftsschule und das Begehren, dass dort der Unterricht frei von religiösen Inhalten, Festen und Feiern und religiösen Erziehungszielen sowie Erziehungsstilen erteilt wird. |
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ISSN: | 0340-8760 |