Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten, Beschluss vom 16.03.2000 - 11 TG 980, 990/00

Leitsätze: Ob "zwingende Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft das Schächten von Tieren (Schlachten ohne Betäubung) im Sinne des § 4a TierSchG vorschreiben, bedarf einer objektiven Feststellung, etwa auf Grund sachverständiger Stellungnahmen von nach allgemeiner Auffassung der Religion...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Hessen Verwaltungsgerichtshof (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2004
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Beschreibung
Zusammenfassung:Leitsätze: Ob "zwingende Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft das Schächten von Tieren (Schlachten ohne Betäubung) im Sinne des § 4a TierSchG vorschreiben, bedarf einer objektiven Feststellung, etwa auf Grund sachverständiger Stellungnahmen von nach allgemeiner Auffassung der Religionsgemeinschaft dazu berufener Organe oder Personen. Die objektive Feststellung, ob das Schächten zu den zwingenden Vorschriften des Islam gehört, kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein regionaler Zusammenschluss von Muslimen, der sich zum Islam "in seiner ganzen Vielfalt" bekennt, eine Fatwa (religiöses Gutachten) von ihm berufener Rechtsgelehrter für sich für verbindlich erklärt.
ISSN:0340-8760