Organspende, gesetzliche Beschränkung des Personenkreises, Beschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181-2183/98
Die Beschränkung des Personenkreises für eine Organspende unter Lebenden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG verletzt den behandelnden Arzt nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG
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Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2003
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Zusammenfassung: | Die Beschränkung des Personenkreises für eine Organspende unter Lebenden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG verletzt den behandelnden Arzt nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG |
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ISSN: | 0340-8760 |