Organspende, gesetzliche Beschränkung des Personenkreises, Beschluss vom 11.08.1999 - 1 BvR 2181-2183/98

Die Beschränkung des Personenkreises für eine Organspende unter Lebenden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG verletzt den behandelnden Arzt nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Körperschaft: Deutschland Bundesverfassungsgericht (VerfasserIn)
Pages:1946
Format: UnknownFormat
Veröffentlicht: 2003
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Beschränkung des Personenkreises für eine Organspende unter Lebenden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG verletzt den behandelnden Arzt nicht in seinem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG
ISSN:0340-8760