Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee, Urteil vom 27.08.2001 - 3 E 815/01[2]
Leitsätze: In allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten sind Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke, so auch die Errichtung einer Moschee, allgemein zulässig. Der Umstand, dass kein Mitglied des Trägervereins ortsansässig ist, kann nur rechtserheblich sein, wenn das Objekt in einem reinen Woh...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946 |
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Körperschaft: | |
Pages: | 1946 |
Format: | UnknownFormat |
Veröffentlicht: |
2005
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Zusammenfassung: | Leitsätze: In allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten sind Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke, so auch die Errichtung einer Moschee, allgemein zulässig. Der Umstand, dass kein Mitglied des Trägervereins ortsansässig ist, kann nur rechtserheblich sein, wenn das Objekt in einem reinen Wohngebiet geplant wird. Zur Frage, ob sich ein solches Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. |
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ISSN: | 0340-8760 |