Vorhaltung bey gerichtlichen Eyden. Jeder Eyd, durch welchen eine rechtshängige Sache entschieden wird, erfordert von Seiten des Schwörenden die reiflichste Prüfung, ob er ohne Verletzung seines Gewissens sich zur Ableistung entschließen könne ...
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
G. J. Decker
1799
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