Vorhaltung bey gerichtlichen Eyden. Jeder Eyd, durch welchen eine rechtshängige Sache entschieden wird, erfordert von Seiten des Schwörenden die reiflichste Prüfung, ob er ohne Verletzung seines Gewissens sich zur Ableistung entschließen könne ...
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
G. J. Decker
1799
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Beschreibung: | Titel ist Textanfang Veröffentlichungsangabe ermittelt nach Archiv der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (Exemplar der SBB-PK unter der Signatur An 8630-12 Bestandteil dieses Archivs) - Erscheinungsjahr nach Einsortierung in die anderen Verordnungen des Jahres 1799 angegeben |
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Beschreibung: | 3 ungezählte Seiten 2° |