Vorhaltung bey Zeugen-Eyden. Zum Zeugniß vor Gericht aufgefordert zu werden, ist ehrenvoll, weil man nur diejenigen dazu verstattet, welche sich bis dahin einen unbescholtenen Ruf erhalten haben ...
Gespeichert in:
Körperschaft: | |
---|---|
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
G. J. Decker
1799
|
Schlagworte: | |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Keine Ergebnisse!