Vorhaltung bey Zeugen-Eyden. Zum Zeugniß vor Gericht aufgefordert zu werden, ist ehrenvoll, weil man nur diejenigen dazu verstattet, welche sich bis dahin einen unbescholtenen Ruf erhalten haben ...
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Körperschaft: | |
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Berlin
G. J. Decker
1799
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Beschreibung: | Titel ist Textanfang Nicht identisch mit der Ausgabe der BSB München mit der Signatur: J.germ. 132 s-3#Beibd.3 (anderer Umfang) Veröffentlichungsangabe ermittelt nach Archiv der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (Exemplar der SBB-PK unter der Signatur An 8630-12 Bestandteil dieses Archivs) - Erscheinungsjahr nach Einsortierung in die anderen Verordnungen des Jahres 1799 angegeben |
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Beschreibung: | 3 ungezählte Seiten 2° |