Von Jhro Königl. Maytt. zu Schweden/ [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung Demnach eine Zeithero angemercket worden/ was massen der Mangel und die Theurung sowol des Bau- und Nutz-Holtzes/ als auch insonderheit des Brenn-Holtzes in denen Pommerschen Städten/ bevorab allhier zu Stettin/ wie auch in Stralsund und Greifswald täglich anwächset/ solches aber fürnemlich von der/ einige Jahr her unternommenen theils eigenmächtigen Ausschiffung des Holtzes ausserhalb Landes/ herrühret ... So ist man daher veranlasset worden/ nach dem Exempel voriger Zeiten/ hinkünfftig alles Ausschiffen des Bau- Nutz- und Brenn-Holtzes ausserhalb Landes gäntzich zu untersagen und zu verbieten ... Signatum auf dem Königl. Schlosse zu alten Stettin/ den 22. Mart. 1708.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Karl XII. (BerichterstatterIn), Mellin, Jürgen von (VerfasserIn), Klinckow, Martin (MitwirkendeR), Olthoff, Justus Ludwig (MitwirkendeR), Lagerström, Magnus (MitwirkendeR), Lillieström, C. (MitwirkendeR)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Stettin? Verlag nicht ermittelbar 1708
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Beschreibung
Beschreibung:Titel ist der Textanfang
Umlaute in der Vorlage mit übergestelltem "e"
I und J in der Informationsquelle als identische Type
Vermutlich in Stettin erschienen. - Erscheinungsjahr nach Datierung am Ende der Schrift
Beschreibung:1 Bogen
circa 34 x 40 cm; Satzspiegel: 27,4 x 31,5 cm