Von Jhro Königl. Maytt. zu Schweden/ [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung Es kan nunmehro niemand weiter unbekandt seyn ... wegen des ... angestellten Bier-Brauens zum feilen Kauff/ und Verlegung der Krüge abzuhelffen/ und alles nach Recht und Billigkeit/ wie auch der Observance und denen Landes-Satzungen gemäs einzurichten ... und insonderheit Bier und Brandwein zum feilen Kauff brauen oder brennen/ und Krüge damit verlegen/ bereits zu zweyen mahlen/ als nemlich den 6. Julii 1698. und 27. April. 1699. Edictaliter injungiret und anbefohlen haben/ jedesmahl innerhalb 3. Monathen à tempore publicationis ihre desfals habende Befugnüsse/ sambt einem vor dem Kriegs-Wesen und An. 1627. bereits gehabten unstreitigen Posses zu dociren und zu erweisen ... Stettin/ den 5. Maj. 1707.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Weitere Verfasser: Karl XII. (BerichterstatterIn), Mellin, Jürgen von (VerfasserIn), Müller von der Lühne, C. L. (MitwirkendeR), Klinckow, Martin (MitwirkendeR), Olthoff, Justus Ludwig (MitwirkendeR), Lagerström, Magnus (MitwirkendeR), Cochenhausen, B. M. von (MitwirkendeR)
Format: UnknownFormat
Sprache:ger
Veröffentlicht: Stettin? Verlag nicht ermittelbar 1707
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Beschreibung
Beschreibung:Titel ist der Textanfang
Umlaute in der Vorlage mit übergestelltem "e"
I und J in der Informationsquelle als identische Type
Vermutlich in Stettin erschienen. - Erscheinungsjahr nach Datierung am Ende der Schrift
Beschreibung:1 Bogen
circa 34 x 41 cm; Satzspiegel: 24,6 x 32,1 cm