Von Jhro Königl. Maytt. zu Schweden/ [et]c. zum Pommerschen Estat verordnete General-Staathalter und Regierung Es kan nunmehro niemand weiter unbekandt seyn ... wegen des ... angestellten Bier-Brauens zum feilen Kauff/ und Verlegung der Krüge abzuhelffen/ und alles nach Recht und Billigkeit/ wie auch der Observance und denen Landes-Satzungen gemäs einzurichten ... und insonderheit Bier und Brandwein zum feilen Kauff brauen oder brennen/ und Krüge damit verlegen/ bereits zu zweyen mahlen/ als nemlich den 6. Julii 1698. und 27. April. 1699. Edictaliter injungiret und anbefohlen haben/ jedesmahl innerhalb 3. Monathen à tempore publicationis ihre desfals habende Befugnüsse/ sambt einem vor dem Kriegs-Wesen und An. 1627. bereits gehabten unstreitigen Posses zu dociren und zu erweisen ... Stettin/ den 5. Maj. 1707.
Gespeichert in:
Weitere Verfasser: | , , , , , , |
---|---|
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
Stettin?
Verlag nicht ermittelbar
1707
|
Schlagworte: | |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Beschreibung: | Titel ist der Textanfang Umlaute in der Vorlage mit übergestelltem "e" I und J in der Informationsquelle als identische Type Vermutlich in Stettin erschienen. - Erscheinungsjahr nach Datierung am Ende der Schrift |
---|---|
Beschreibung: | 1 Bogen circa 34 x 41 cm; Satzspiegel: 24,6 x 32,1 cm |