Verkehrssicherungspflicht bei Waldbäumen zugleich eine Anmerkung zu den in diesem Heft abgedruckten Urteilen (S. 774)
In den o.a. Urteilen (LG Arnsberg, Urteil vom 7. 4. 2006, Az: 2 O 233 /04 und OLG Hamm, Urteil vom 24. 9. 2004, Az.: 9 U 107 /04) geht es um Schadensereignisse, die durch Ast- oder Stammbrüche von Waldbäumen in der Nähe eines für den Anlieger- und Fahrradverkehr zugelassenen Wirtschaftsweges, eines...
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Veröffentlicht in: | Natur und Recht |
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1. Verfasser: | |
Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2007
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Zusammenfassung: | In den o.a. Urteilen (LG Arnsberg, Urteil vom 7. 4. 2006, Az: 2 O 233 /04 und OLG Hamm, Urteil vom 24. 9. 2004, Az.: 9 U 107 /04) geht es um Schadensereignisse, die durch Ast- oder Stammbrüche von Waldbäumen in der Nähe eines für den Anlieger- und Fahrradverkehr zugelassenen Wirtschaftsweges, eines Wanderweges, eines Rückeweges im Bestand und auf einem als Pferdeweide genutzten Nachbargrundstück verursacht worden sind. Die entscheidungsrelevante Frage, ob und im welchen Umfang der Waldbesitzer jeweils wegen Verletzung einer ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht haftet, haben die Gerichte jedoch nicht voll überzeugend und zum Teil nur unvollständig bzw. unklar beantwortet. Im folgenden wird nach einer einleitenden Übersicht anhand von Fallgruppen dargelegt, dass für Waldbestände hinsichtlich der Art und des Umfangs von Verkehrssicherungspflichten forst- und naturschutzrechtliche Besonderheiten bestehen, die insbesondere unter dem Aspekt des Wirkens von Naturgewalten und der Zumutbarkeit eine Haftungsbegrenzung sowie ggf. sogar einen Haftungsausschluss rechtfertigen. Dies ist in den o.a. Urteilen nicht hinreichend berücksichtigt worden (Quelle: Verfasser) |
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ISSN: | 0172-1631 |