Punkteschema für soziale Auswahl für konkret bevorstehende Kündigungen als Auswahlrichtlinie i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Das BAG hat erstmals entschieden, dass ein Punkteschema für die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen auch dann eine Auswahlrichtlinie i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist, wenn dieses lediglich für konkret anstehende und nicht für alle künftig auszusprechenden Kündigungen maßgeblich sei...
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Veröffentlicht in: | Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen |
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Format: | UnknownFormat |
Sprache: | ger |
Veröffentlicht: |
2006
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Zusammenfassung: | Das BAG hat erstmals entschieden, dass ein Punkteschema für die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen auch dann eine Auswahlrichtlinie i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist, wenn dieses lediglich für konkret anstehende und nicht für alle künftig auszusprechenden Kündigungen maßgeblich sein soll. Ebenfalls zu ersten Mal hat der erste Senat dem Betriebsrat auch außerhalb von § 87 Abs. 1 BetrVG einen allgemeinen Unterlassungsanspruch zuerkannt, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verletzt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem Beschluss auseinander und nimmt auch Stellung zu zwei weiteren Streitfragen, die das BAG offen gelassen hat. (Quelle: Verlag) |
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Beschreibung: | H. 7, S. 256 - 261 |
ISSN: | 0048-9069 |